Lang D, Rösch K (2024)
Publication Language: German
Publication Type: Journal article, Original article
Publication year: 2024
Pages Range: 477-483
Journal Issue: 7
§ 477 BGB wurde mit der s.g. “Schuldrechtsreform 2022" grundlegend neu gefasst. Während der bis dahin geltende Regelungsinhalt sich – allerdings mit entscheidenden Änderungen und Ergänzungen – im neuen ersten Absatz der Norm wiederfindet, kennt der zweite Absatz zu einer besonderen Beweislastumkehr für dauerhaft bereitzustellende digitale Elemente keinen Vorläufer. Beiden Absätzen gemein ist hingegen, dass sie die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen nicht erwähnen. Nichtsdestoweniger wird in beiden Absätzen als Voraussetzung der Beweislastumkehr auf Abweichungen vom (u.a.) nach § 475b BGB geschuldeten Zustand abgestellt – und damit eben doch auf die Verletzung der in § 475b Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 (i.V.m. § 433 Abs. 1 S. 2) BGB normierte Aktualisierungspflicht.
Nach einem kurzem Problemaufriss behandelt der Beitrag in einem ersten Teil die Grundlagen der Einbeziehung von Aktualisierungsfehlern in die von Regelungen der § 477 Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorgesehene Beweislastumkehr. Im zweiten Teil folgt dann eine Betrachtung der besonderen Herausforderungen, denen sich die Rechtsanwenderin bei der Einbeziehung von Aktualisierungsfehlern allein in § 477 Abs. 1 BGB gegenüber sieht. Diese werden abschließend mit Überlegungen zur Vertragsgestaltung adressiert.
APA:
Lang, D., & Rösch, K. (2024). Die Beweislastumkehr der § 477 Abs. 1, Abs. 2 BGB – wie umgehen (mit Waren) mit digitalen Elementen und deren Aktualisierungen? Computer und Recht, 7, 477-483.
MLA:
Lang, David, and Kevin Rösch. "Die Beweislastumkehr der § 477 Abs. 1, Abs. 2 BGB – wie umgehen (mit Waren) mit digitalen Elementen und deren Aktualisierungen?" Computer und Recht 7 (2024): 477-483.
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