Die Strafbarkeit des Betriebs sogenannter EC-Cash-Terminals in Spielhallen zur Auszahlung von Bargeld an Spielgäste nach dem ZAG

Safferling C, Heinze F (2015)


Publication Language: German

Publication Type: Journal article, other

Publication year: 2015

Journal

Book Volume: 34

Pages Range: 81 - 87

Journal Issue: 3

Abstract

Der Beitrag beruht auf einem Gutachten der Verfasser für den Bundesverband Automatenunternehmer e.V., er enthält eine Auseinandersetzung mit dem von den Verfassern abgelehnten (nicht rechtskräftigen) Urteil des LG Stuttgart vom 18.3.2014, Aktenzeichen: 11 KLs 151 Js 103464/12 und den dieses Urteil stützenden Ausführungen von Weiß (wistra 2014, 249). Das LG habe - wie einige Staatsanwaltschaften - angenommen, dass sich ein Spielhallenbetreiber nach §§ 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 2 ZAG strafbar mache, wenn er ohne Genehmigung einen in seiner Spielhalle aufgestellten Geldwechsler zu einem auch Bargeld ausgebenden EC-Cash-Terminal, also zu einem Geldautomaten, aufrüste. Nach einer kurzen Einführung in die Rechtsbeziehungen zwischen dem Spielhallenbetreiber, dessen mittels EC-Karte Geld abhebendem Kunden und der diesen Vorgang garantierenden Bank des Kunden, erörtern die Verfasser die mögliche Strafbarkeit einer Direktauszahlung. Das Ermöglichen von Barabhebungen an einem Automaten sei ein "Zahlungsdienst" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG und des wortgleichen Art. 4 Abs. 3 EGRL 64/2007. Fraglich sei aber, ob der Spielhallenbetreiber durch das Aufstellen des Geldautomaten zum Zahlungsinstitut werde. Die Verfasser verneinen dies, wobei sie sich mit der Definition des Zahlungsinstituts in § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG auseinandersetzen. Es geht um die Begriffe "gewerbsmäßig" und "kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb". Sie verneinen beide Voraussetzungen. Die "Gewerbsmäßigkeit" sei unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben auszulegen. Der 6. Erwägungsgrund der Zahlungsdienste-Richtlinie (EGRL 64/2007) mache klar, dass die Regeln der Richtlinie nur für Unternehmen gelten sollten, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen sei. Da Ziel der Richtlinie die Vollharmonisierung sei, sei ein Rückgriff auf die nationale (gewerberechtliche) Definition der Gewerbsmäßigkeit ausgeschlossen. Im folgenden Abschnitt legen sie dar, dass sog. reverse Bargeldauszahlungen schon gar keine Zahlungsdienste seien, weil sie § 1 Abs. 10 Nr. 4 ZAG bzw. dem wortgleichen Art. 3 Buchst. e EGRL 64/2007 unterfielen. Verfüge der Spielhallenbetreiber also über ein kleines Warensortiment, aus dem der Kunde etwas erwerbe, so liege keine Zahlungsdienstleistung vor, wenn er bargeldlos mehr als gefordert zahle und sich den Rest in bar auszahlen lasse. Dem Versuch von Weiß (s.o) dies als Umgehung einzustufen, halten die Verfasser u.a. den Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG entgegen. Im letzten Abschnitt diskutieren sie den vom LG Stuttgart unter Berufung auf das Bruttoprinzip auf den gesamten von der Bank erstatteten Betrag ausgedehnten Verfall nach § 73 StGB. Dieser Teil enthält Hinweise auf Kritik am Bruttoprinzip, zur Korrekturmöglichkeit über die Härteklausel in § 73c StGB und dann vor allem unter Hinweis auf die konträre Rechtsprechung verschiedener Strafsenate des BGH die These, dass das der Abschöpfung unterliegende erlangte "Etwas", wenn überhaupt eine Straftat vorliege, nur der aus der Nichteinholung einer Genehmigung resultierende Vorteil sein könne. Es gelte ein Unmittelbarkeitskriterium, der Vorteil müsse also das Spiegelbild des Verbots sein. Bei einer an sich erlaubten, aber genehmigungspflichtigen Tätigkeit könne demnach nicht der gesamte Erlös dem Verfall unterliegen.

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APA:

Safferling, C., & Heinze, F. (2015). Die Strafbarkeit des Betriebs sogenannter EC-Cash-Terminals in Spielhallen zur Auszahlung von Bargeld an Spielgäste nach dem ZAG. Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 34(3), 81 - 87.

MLA:

Safferling, Christoph, and Florian Heinze. "Die Strafbarkeit des Betriebs sogenannter EC-Cash-Terminals in Spielhallen zur Auszahlung von Bargeld an Spielgäste nach dem ZAG." Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 34.3 (2015): 81 - 87.

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