Telekommunikationsüberwachung bei Bitcoins - Heimliche Datenauswertung bei virtuellen Währungen gem. § 100a StPO?

Safferling C, Rückert C (2015)


Publication Language: German

Publication Type: Journal article, other

Publication year: 2015

Journal

Book Volume: 18

Pages Range: 788 - 794

Journal Issue: 12

Abstract

In ihrem Beitrag beschäftigen sich die Verfasser mit der Telekommunikationsüberwachung bei Bitcoins. Zu Beginn gehen die Autoren auf die virtuellen Währungen ein. Hierbei wird betont, dass trotz der zahlreichen Änderungen in der StPO zur Erfassung neuer technischer Fahndungsinstrumente in den letzten Jahren schnell deutlich wurde, dass die rechtliche Entwicklung schon lange nicht mehr mit der technischen Entwicklung mithalten kann. Im Hinblick auf die virtuelle Währung wird erläutert, dass sich ein Rückgriff auf diese für Kriminelle vor allem wegen der technischen Funktionsweise anbietet. Sodann wird hervorgehoben, dass im Bitcoin-Netzwerk keine digitalen Münzen existieren. Im weiteren Verlauf wird dargestellt, dass die Bitcoins von den Nutzern auf verschiedene Art erworben werden können, wie z.B durch Tauschbörsen, bei denen „echtes“ Geld in Bitcoins gewechselt werden kann. Als eine besondere Herausforderung wird bei der Strafverfolgung neben der Pseudonymisierung vor allem die Dezentralisierung gesehen. Im Rahmen der Strafverfolgung setzen sich die Verfasser noch mit dem § 100 a StPO auseinander. Hierbei wird klargestellt, dass es zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Fahndung kommen könnte, wenn die heimliche Überwachung der Blockchain in den Anwendungsbereich des § 100 a StPO fällt. Sodann wird dargelegt, dass zunächst einmal zu klären ist was mit „Telekommunikation“ gemeint ist, bevor die Entscheidung getroffen wird, ob § 100 a StPO die einschlägige Ermächtigungsnorm ist. In Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG wird erläutert, dass dieser Schutzbereich nur dann eröffnet ist, solange der Kommunikationsvorgang noch läuft. Insbesondere wird dann noch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegangen, welches dann zur Anwendung kommt, wenn der Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG nicht eröffnet ist. Abschließend halten die Verfasser fest, dass weitere detaillierte Darstellungen möglicher Grundrechtseingriffe einem anderen Beitrag vorbehalten bleiben müssen.

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How to cite

APA:

Safferling, C., & Rückert, C. (2015). Telekommunikationsüberwachung bei Bitcoins - Heimliche Datenauswertung bei virtuellen Währungen gem. § 100a StPO? MultiMedia und Recht, 18(12), 788 - 794.

MLA:

Safferling, Christoph, and Christian Rückert. "Telekommunikationsüberwachung bei Bitcoins - Heimliche Datenauswertung bei virtuellen Währungen gem. § 100a StPO?" MultiMedia und Recht 18.12 (2015): 788 - 794.

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